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Pensionszusage

Die Pensionszusage ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Für diese Verpflichtung kann der Arbeitgeber Rückstellungen bilden.

Beiträge im Rahmen einer Pensionszusage sind in der Ansparphase komplett steuerfrei.

Die Versorgungsleistungen im Rentenalter sind wie Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit zu versteuern. Es bleibt jedoch ein Versorgungsfreibetrag  i. H. v. 40%, höchstens 3.072 EUR, steuerfrei. Wird die Versorgungsleistung als Kapital ausbezahlt kann sie nach der sog. „Fünftelungsregel“ begünstigt besteuert werden.

Bis zum Jahr 2008 sind die Beiträge zur Sozialversicherung bei Gehaltsumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Rentenversicherung abgabenfrei. Danach sind Beiträge nur noch abgabenfrei, wenn sie die Firma zusätzlich zum Gehalt bezahlt.

Scheidet der Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann die Pensionszusage nicht fortgesetzt werden. Bislang erdiente Ansprüche bleiben erhalten.

 

Sonstiges:

  • Als Anlagemöglichkeit der Beiträge stehen alle Möglichkeiten des Kapitalmarkts zur Verfügung. 
  • Die Pensionszusage ist weder in der Beitragszahlung noch in der Leistungshöhe beschränkt.
  • Der Durchführungsweg Pensionszusage ist für alle Arbeitnehmer (auch Geringverdiener) möglich.
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