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Zusatzversorgung: Riester-Rente
2. Schicht: Zusatzversorgung Riester-Rente
Das Altersvermögensgesetz sieht die steuerliche Förderung von Altersvorsorgeverträgen in Form einer Kombination von einem Abzug als Sonderausgabe und Zulagen (Grund- und Kinderzulage) vor. Begünstigt sind alle gesetzlich Pflichtversicherte, Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Beamte und versicherungspflichtige Selbständige. Auch Versicherte während der Erziehungszeit, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Arbeitslose, Pflegepersonen und Behinderte in Werkstätten sind anspruchsberechtigt.
Bei diesem Modell erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Beiträge erfolgen aus nicht versteuertem Einkommen. Dafür sind die späteren regelmäßigen Zahlungen (Rente) aus diesen Verträgen in vollem Umfang zu besteuern.
Und so funktioniert die Riester-Rente:
Die Riester-Rente ist sicher und attraktiv. Während des aktiven Arbeitslebens zahlt man Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Sparplan oder einen Fonds, als Bonus erhält man vom Staat Zulagen und Steuerfreibeträge. Sämtliche angebotenen Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert. D.h., dass die Versicherungsgesellschaft garantierte Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,25 Prozent leisten muss. Aufgrund der Förderung liegt die Rendite der Riester-Rente meist deutlich über dem Zins für vergleichbare Anlagen.
Anspruch auf die staatliche Förderung (Zulagen und Steuerfreibeträge) haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten. Weiterhin steht die Riester-Rente allen Soldaten, Zivildienstleistenden, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherten und Arbeitslosen zur Verfügung.

Der Eigenbeitrag und die Grund- und Kinderzulagen müssen mindestens 2 % (2005) – steigend auf 4 % ab 2008 - vom Vorjahresbrutto ausmachen. Ist die steuerliche Auswirkung durch die Absetzung der Beiträge als Altersvorsorgeaufwand größer als die gewährten Zulagen, wird diese Differenz vom Finanzamt erstattet.
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